Ein mittelalterliche Verkaufsurkunde über ein Loyer Adelsgut
(Direkt zur Urkunde)
Schrift- und
Sprachkenntnisse
– Werkzeuge des
Historikers
Historiker arbeiten bekanntlich überwiegend mit
Texten, aus denen sie vielfältige geschichtliche Informationen
gewinnen. Die Voraussetzung dafür ist, alte Handschriften
unterschiedlicher Zeiten lesen zu
können, denn nur Texte aus jüngeren Zeiten liegen überwiegend in
gedruckter Form vor. Selbst diese haben mitunter schwer zu entziffernde
Lettern, etwa die bis teilweise zum II. Weltkrieg in deutschen Landen gebräuchliche Frakturschrift
(Beispiel aus einem
Zeitungstext –
die kleingedruckten Zeilen).
Um sich in die Handschriften einzulesen, besucht man auf der Universität
Kurse in Paläographie = Althandschriftenkunde und trainiert sein Wissen
an möglichst vielen Urkunden und Altaktenbeständen in Archiven. Anschließend gelingt es
einem in der Regel recht gut, sogar auf den ersten Blick völlig
rätselhafte Schriftzeichen zu erkennen und ihre historischen Inhalte zu
verstehen (seither kann der Verfasser auch seine eigene Handschrift entziffern –
was einmal mehr den gelegentlich angezweifelten Praxisbezug eines
geisteswissenschaftlichen Studiums beweist). Dabei trifft man weniger
auf das recht bekannte Sütterlin, das eine Kunstschrift des 20.
Jahrhunderts ist, sondern man hat es vor allem mit der ihm ähnlichen
aber im allmählichen Schreibgebrauch entwickelten alten deutschen
Handschrift der vorherigen Jahrhunderte zu tun (Beispiele
im TEMA-Handzettel)
Es genügt aber nicht, die Schrift zu erkennen, man muß sich auch auf
fremde Sprachen einstellen. Nicht nur, wie bei Schwerpunkt in jüngerer Geschichte, moderne Fremdsprachen wie Englisch, Französisch,
Spanisch usw., die einem oft noch aus der Schule geläufig sind. Wer
mittelalterliche und frühneuzeitliche Geschichte erforscht, wird zudem
noch Lateinkenntnisse brauchen, denn oft sind die einzigen
Schriftquellen dieser Zeit in der Amtssprache der katholischen Kirche
verfaßt. Wer (anders als der
Verfasser) zeitlich noch darüber hinausgeht und sich auf die Geschichte
des klassischen Altertums spezialisiert, wird außerdem Griechisch und
möglicherweise noch eine Reihe regional benachbarter Altsprachen benötigen.
Wenn man thematisch näher an Oldenburg bleibt, begegnen einem in
norddeutschen Quellen Vorläufer der modernen niederdeutschen Sprache,
dem Plattdeutschen, nämlich Mittel- und Altniederdeutsch (während in
Süddeutschland die entsprechenden Vorformen des Hochdeutschen
gesprochen wurden). Letzteres ist für Oldenburger Geschichte weniger
relevant, weil erstens in der hiesigen Region überhaupt nur wenig
Quellen aus der Zeit ca. vor 1000 n. Chr. überliefert sind, zweitens
sich das Oldenburger Land erst nach dieser Zeitgrenze im Hochmittelalter
gebildet hatte, als hier bereits Mittelniederdeutsch gesprochen und
allmählich neben Latein auch geschrieben wurde. (Einen Überblick zur
deutschen Sprachentwicklung bieten Autor Werner König und Graphiker Hans-Joachim
Paul: dtv-Atlas Deutsche Sprache, Mit 155 Abbildungsseiten in Farbe,
ständige Neuauflagen, ISBN 3-423-03025-9).
Die Loyer Urkunde
In Mittelniederdeutsch
verfaßt ist auch unsere Beispielurkunde, möglicherweise schon in
Übergängen zum Neuniederdeutsch. –
Auf die genaue Form achten vor
allem Sprachwissenschaftler, während sich Historiker beruflich
bedingt mehr für die Inhalte interessieren und i.d.R. mit einer
sorgfältigen Übersetzung zufrieden sind, die sie allerdings in den
meisten Fällen selbst vornehmen müssen. Das Anfang des 20. Jahrhunderts
zusammengestellte Oldenburgische Urkundenbuch (in acht Bänden)
ist eine Sammlung vieler aber eben nicht aller Urkunden des Oldenburger
Raumes, wobei die enthaltenen leider auch nicht immer vollständig erfaßt
wurden, und was enthalten ist, steht zwar in gut lesbarer moderner
Druckschrift da, doch (überwiegend) noch immer in der Originalsprache,
eben in Latein oder Mittelniederdeutsch.
Die hier behandelte Urkunde ist dort nicht abgedruckt. Sie liegt dem
Verfasser und nun auch den Lesern (s.u.) dennoch gedruckt vor, weil die
Abschrift über eine TEMA-Kundin bezogen wurde, die sie im Rahmen ihrer
Ahnenforschung von einem entfernten Verwandten bekommen hatte. Was im
Original gewiß eine großformatige Pergamenturkunde mit wohl noch
daranhängenden Siegeln ist, erhielt der Verfasser per E-Mail! –
Das hätten sich die mittelalterlichen Urkundenaussteller auch nicht
träumen lassen, die nicht nur keine Personalcomputer gekannt haben (wie
wir selbst vor zweieinhalb Jahrzehnten noch nicht), sondern natürlich
nicht einmal Strom, geschweige denn Digitalisierungsmechanismen. Dafür
waren sie ganz in ihrer Welt zu Hause, die wir wiederum nicht genau
kennen aber liebend gerne besser kennen würden.
Die Loyer Urkunde in der unten aufgeführten Form ist durch die Hände
vieler Kopisten gegangen, d.h. sie ist mehrfach abgeschrieben worden. Das erste Mal
eventuell noch im Mittelalter, dann im 19. Jahrhundert für
den Inhaber von Gut Loy, später für einen Verwandten der Auftraggeberin,
wiederum von ihr für den Verfasser, und möglicherweise zwischendurch
noch weitere Male. Der genaue Weg des Urkundentextes läßt sich ohne
nähere Forschungen nicht überblicken. Es wäre grundsätzlich besser, vom
Original oder der ältesten bekannten Abschrift zu übersetzen, was sich
hier aber nicht bewerkstelligen ließ. Für den reinen Informationszweck
muß das nicht sonderlich tragisch sein, solange man sich immer bewußt
ist, daß sich beim vielen Abschreiben Fehler
eingeschlichen haben können und hier auch tatsächlich haben, die aber
dank einiger Urkundenerfahrung wohl hinlänglich erkannt und verbessert werden konnten.
Mit bloßem Übersetzen wäre
es bei näherer wissenschaftlicher Beschäftigung freilich nicht getan. So
etwas ist immer nur nur die Vorarbeit, zu der in vielen Fällen auch
gehören wird, den Urkundentext noch näher auszuwerten, z.B. relevante
Inhalte in eigens dafür anzufertigende Zusammenfassungen (Regesten), in
Tabellen, Graphiken oder gar Karten aufzunehmen, um die Aussagen besser
zu erfassen, bevor man sich an eine schriftliche Interpretation macht. Um
eine übersetzte Urkunde in ihrer historischen
Wirkung einschätzen zu können, um also aus dem Einzelfall umfassendere
Aussagen zu gewinnen, wäre es wichtig, sich die näheren Umstände
klarmachen zu können, in der sie entstand, sowie allgemeine
zeitgeschichtliche Hintergründe einzubeziehen.
Eine derart aufwendige Arbeit ist bei
Übersetzungen von Familienunterlagen für reine Privatzwecke in der Regel aber
unnötig, wäre auch nur bis zum Punkt 3 "Erweiterte Auswertung" möglicher
Teil eines TEMA-Vertrages mit dem Verfasser (vgl.
Preisstaffel des Handzettels). Die Kunden
könnten damit zwar bis hin zu wissenschaftlichen Vorarbeiten unterstützt
werden, regelrechtes Ghostwriting ist allerdings nicht vorgesehen. Das
untenstehende Übersetzungsbeispiel ist in der erhöhten Intensitätsstufe
der "aufwendigen Detailübersetzungen" verfaßt. Bei einfachen "reinen
Textübersetzungen" wird auf den wissenschaftlichen Erläuterungsapparat
der eckigen Klammern und Fußnoten verzichtet, der aber auch bei
Übersetzungen der gehobenen Klasse nur zur Anwendung kommt, wenn dies
aus fachlichen Gründen geboten erscheint.
Mit den geschichtlichen
Inhalten der Urkunde ließe sich noch näher beschäftigen, doch wir wollen
dieses kleine historische Seminar nicht zu weit ausdehnen. Die
fachlichen Anmerkungen in den Fußnoten dürften wohl genügen. Nur eines
noch: Die mittelalterliche Urkunde berichtet von einem gängigen
Hofverkauf in der üblichen Weise, Inhalt und Wortwahl bis hin zur
Reihenfolge der Inhalte sind also keine besondere Ausnahme, wenn man von
den individuell Beteiligten absieht, die sicher nicht jeden Tag einen
Hof ver- bzw. gekauft hatten.
Der hier behandelte Adelssitz in Loy - nicht mit dem dortigen Gutshof zu
verwechseln -, der im 17. Jahrhundert nur die Ausmaße eines
durchschnittlichen
Bauernhofes gehabt hat und im Mittelalter bestimmt nicht größer war, ist
(gemäß Auskunft des Herrn Funch zu Loy an Frau Harich-Golzwarden) im Zuge des Autobahnbaus
nördlich von Oldenburg Ende
der 1970er, Anfang der 80er Jahre abgebrochen worden. Das einzige, was von
ihm bleibt, ist seine historische Überlieferung, zu deren ältesten
Teilen der hiesige Urkundentext gehört.
Martin Teller, 1.4.2006
Vorliegende Abschrift des
mittelniederdeutschen Urkundenoriginals – eine Verkaufsurkunde –
vom 17. April 1492.
Nach einer Abschrift im
Besitz des Hrn. Geh. Ökonomierat Funch-Loy
(s. auch Groß H.[erzogliches]
C.[entral] Archiv, Oldenburg [heute Staatsarchiv Oldenburg], Aa.
Kammerreg. II.V.-10-B.ad faso 2) |
Übersetzung durch Martin Teller
M.A., Historiker, Oldenburg i.O.,
für Frau Annemarie
Harich-Golzwarden in Brake, 24.3.2006
Ergänzungen des Übersetzers in
eckigen Klammern und in Fußnoten. |
Steven von
Reken verkauft an Garlich v. Essen sein Erbe und Gut zu Loy
belegen, das in „vortiden Eilerd tho Loye plach to thelen u.[nde]
buwen“
|
Steven von
Reken verkauft an Garlich v. Essen sein Erbe und Gut zu Loy
belegen, das zu Vorzeiten Eilert zur Loy pflegte zu
bewirtschaften und [mit Feldfrüchten zu] bebauen.
|
Ick
Steven von Reeken, Knape, vor1
Küneken, mine echte Frowe, bekennen und betügen in und vor midt
diesen openen besegelden breve, vor alss veme2, dat wy endrachtigen midt wolberadenen mode3, guden Willen und gantzer vulborde unser rechten [erven
4],
und alle der genen, de von rechte ehren vulborde dartho geven
scholenn,
|
Ich, Stefan
von Reken, Knappe, für1
[lies: sowie] Könneke, meine eheliche Frau, bekennen und
bezeugen in diesem und durch diesen offenen besiegelten [Urkunden]Brief,
nämlich2, daß wir
einträchtig, wohlüberlegt3,
mit gutem Willen und ganzer Zustimmung unserer rechten [Erben4],
und aller derjenigen, die rechtmäßig ihre Zustimmung dazu geben
sollen, |
hebben
verkofft und verkopen jegenwerdigen und laten in de ver [segel
betugen5],
in düssen breve tho enen steden fasten ewigen erffkope, den
fromen Knapen6
Garlige von Essen und vor Greten siner echten frowen, erven,
ervnemen und den holder düsses breves7
mitt ehren willen
|
haben verkauft
und verkaufen gegenwärtig und lassen in den vier [Siegeln
bezeugen5],
in diesem Briefe zu einem steten festen ewigen Erbkaufe, den
frommen / tüchtigen / rechtschaffenen Knappen6
Garlich von Essen und Grete [Margarete, s.u.], seiner ehelich
angetrauten Frau, Erben, Erbnehmern und dem Halter dieses
Briefes7 mit ihrem
Willen |
en unsse
erve und gut tho Loye belegen, dat in vortiden Eilerd tho Loye
plach to thelen und buwen, alse dat sülve erve und guth mit
aller tho behörigen olden rechtlich8, alss dat mit ackern me buwet9, moor, wische, holte, heide, weide und water10,
alle thobehörige und gantze schlechtent11
und upkoment grotes und klenes12,
belegen und begropen is,
|
in unser Erbe und
Gut zu Loy belegen, das zu Vorzeiten Eilert zur Loy pflegte zu
bewirtschaften und [mit Feldfrüchten zu] bebauen, als das selbe
Erbe und Gut mit allen zugehörigen alten Rechten8,
als da sind: mit bebauten Äckern9,
Moor, Wiesen, Gehölz, Heideland, Weide und Gewässern10,
alles Zubehör und alle Nutzungsrechte11
und aufwachsendes Großes und Kleines12,
belegen und begriffen ist, |
vor hundert
emkende [?13]
goldene rinsche gulden14,
gut von golde, recht von münte, welche summen geldes uns tho
willen, deger, all und voll betahlet sint, und de [wy] vort in
unsse nütte gekeret hebben, |
für hundert
(echte?) goldene rheinische Gulden14,
von rechtem Goldgehalt und Gewicht, welche Geldsumme uns zu
Willen, gänzlich, gesamt und voll bezahlt ist, und die [wir] zu
unsrem Nutzen verwendet haben;
|
densulven
Gerlig und Margreten er benömt15
und ere erven, und düsses breves holder ehn dat sülve vorgenante
erve und guth tho Loye in ehne bruklicke hebbende weer gelaten
tho ewigen tiden, gelick alss man erve güder in ewige veste
besittinge laten plegt, dermede tho donde und to laten, tho
laten und tho donde mit aller rechtigkeit wat und war so willen,
sunder unsen ovelen moedt hinder efte wedderspracke unser erven
efte jemand von unsem wegen, geistlich efte weltliche.
|
[wir haben] denselben vorgenannten15
Garlich und Margarete und ihre Erben bzw. den Halter dieses
Briefes dasselbe vorgenannte Erbe und Gut zu Loy zum Gebrauch
überlassen zu ewigen Zeiten, genau wie man Erbgüter in ewigen
festen Besitz zu überlassen pflegt, damit zu tun und zu lassen,
zu lassen und zu tun mit allem Recht, was und wie sie wollen,
ohne unseren Unwillen, Hinderung oder Widersprache [, ohne die]
unserer Erben oder jemandes in unserem Namen, [sei er]
geistlichen oder weltlichen [Standes]. |
Ock
laven wy Steven, Knape und vor Köneken med samender handt in
guden truwen, vor uns und unssen erven vor baren und avebaren,
de nu sind, und na vorden mögen, und lawen in düssen breve,
Gerlig und Margreten ehren erven und den Holder düsses breves,
dat wy scholen und willen an dessülven erves und gudes tho Loye
mitt aller thobehörige rechte veste und vullenkommende varende
willen wessen und warschop doen, vor alle rechte, bisprake
sunder weddersprake, waer wanner und vo vacken16
en des nott und behoff is und dat von uns eschen edder
eschenholtet, dat wy so allen laven vor uns und unsen erven
|
Auch geloben
wir, Stefan, Knappe, und Könnecke, mit gesamter Hand gutgetreu,
für uns und unsere vorgeborenen und nachgeborenen Erben, die nun
sind, und [die noch] nachfolgen mögen, und geloben in diesem
Briefe, Garlich und Margarete, ihren Erben bzw. dem Halter
dieses Briefes, daß wir sollen und wollen – bezüglich desselben
Erbes und Gutes zu Loy mit allem Zubehör – rechten, beständigen
und vollkommenen wahrhaftigen Willen bezeigen und Wahrheit [kund]tun,
für alle Rechte [der Käufer], Ratschlag ohne Gegenrede [geben],
falls es zukünftig und wo immer16
Not und Behuf ist und [sie] das von uns fordern oder fordern
lassen, daß wir so alles geloben für uns und unsere Erben
|
und
willkoren in düssen breve in seckern, guden truwen, alle
vorgenante stücke stede und vaste to holden, unverbracken und
tegen düssen breff noch inholde tho sprockende, noch to donde,
noch mit geistlichen edder weltlichen rechte edder rechten
sünder alle argelist, [a]ngefünds, hülprede und alle
schedlicheit desses alles uthgenamen.17
|
und bestimmen
in diesem Briefe in sicherer, guter Treue, alle vorgenannten
Bestandteile stets und fest zu halten, ungebrochen und gegen
diesen Brief weder Einhalt zu sprechen, noch zu tun, noch mit
geistlichem oder weltlichem Rechte oder Rechten ohne alle
Arglist, Dazudichtung, Ausflucht und alle Schändlichkeit –
dieses alles ausgenommen.17
|
Düsses
alles in orkunde der warheit unnd merer betüchnisse, so hebbe
ick Steven, Knape erbmenne, min rechte insegell vor mi, vor
könneken mine frowe und unsse erven, de sint geboren und noch
worden mögen, wittliken und eindrechtigen tho düssen breve
hangen, und vort gebeden de düchtigen Knapen mit uns düssen
breff to versegeln alss Frederick von Recken, min broder,
Erttmann Meinstorff, droste18
tho Oldenborg und der herschup, und Gerd van Schagen
|
Dieses alles
zur Beurkundung der Wahrheit und weiterer Bezeugungen, so habe
ich Stefan, Knappe, Erbe [des verkauften Gutes], mein
rechtmäßiges Siegel für mich, für Könneke meine Frau und unsere
Erben, die geboren sind und [die] noch folgen mögen, wissentlich
und einträchtig zu diesem Briefe gehängt, und außerdem die
tüchtigen Knappen gebeten, mit uns diesen Brief zu besiegeln,
als da sind: Friedrich von Reken, mein Bruder, Erdmann Meinsdorf,
Drost18 zu Oldenburg und
der [gräflichen] Herrschaft, und Gerd von Schagen,
|
und went uns
erbenomten Knapen alle desser vorgeschreven mede wittlich und
bekend iss, so hebben wy umb bede willen beidersicht unse rechte
ingesegele mede by Stevens saecke wolden ingesegeln in eine
tüchnisse tho mehrer bewisinge dusser Orkunde sambtlicken und
wittlicken laten hangen an dessen breve.
|
und weil uns
vorgenannten Knappen all das zuvor Geschriebene zugleich
wissentlich und bekannt ist, so haben wir der Bitte wegen
unsererseits unsere rechtmäßigen Siegel mit bei Stefans
Parteigänger-Siegeln – als ein Zeugnis von größerer Beweiskraft
dieser Urkunde – sämtlich und wissentlich hängen lassen an
diesem Briefe.
|
Datum Anno
Domini dusent veerhundert am twe und negentigsten Jahre am
Dingstage in der stillen weeken vor Paschen.
L
S.
L S.
L S.
L S.19
|
Gegeben im
Jahre des Herrn Tausendvierhundert am zweiundneunzigsten Jahre
am Dienstage in der stillen Woche vor Ostern.
Siegel
Siegel Siegel
Siegel19
|
20 Dass
diese gegenwärtige Copey mit ihren rechten versiegelten
Original so viel man den buchstabt nach auss dem alten Original
da von man lesen konnen, übereinkommet, und collationieret sey,
bezeuge ich Anton Günther Kirchhoff, Kaiserl. geschworen
Notarius21
mpp.22
|
[Frühneuzeitliches Notartestat20:]
Daß diese vorliegende Kopie mit ihrem rechtmäßig besiegelten
Original, soweit man den Buchstaben nach aus dem alten Original,
von dem ich diesen Text übertragen konnte, übereinstimmt und
zusammengetragen sei, bezeuge ich, Anton Günther Kirchhoff,
Kaiserlicher geschworener Notar21
m.p.(p.)22
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Anmerkungen des
Bearbeiters:
Laut
Daten von Vergleichsurkunden aus dem Oldenburgischen Urkundenbuch (siehe
dortige Register) war Steven von Reken, Lehnsmann des Kloster von
Rastede, am 24.8.1511 noch am Leben, am 11.3.1519 verstorben.
Gemäß Martin Last: Adel und Graf in
Oldenburg während des Mittelalters, Oldenburg 1969, S. 141-142, geriet
der von-Essen-Hof im 17. Jahrhundert in Konkurs, kam danach zunächst an
die Grafen, dann in bürgerliche Hände. 1648 war das Wohnhaus 7 Fach lang
(ca. 18 m), eine Scheune 4 Fach, ein alter Kornspeicher 2 Fach. Daneben
gab es noch ein kleines Haus von 3 Fach, eine Altenteilwohnung.
Synoptischer Vergleich: Im selben Jahr der
Urkundenausstellung, sechs Monate später am 14.10.1492, hat Christoph
Columbus Amerika entdeckt.
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